31.01.2006

Cash

Beschwerde von Presserat abgewiesen

Keine Verletzung von Wahrheitspflicht.

Vorbehältlich einer ausdrücklichen Absprache zwischen dem Journalisten und seinem Gesprächspartner sind Medienschaffende nicht verpflichtet, ein längeres Recherchegespräch in einer bestimmten journalistischen Form wiederzugeben, z.B. als Interview mit Frage-Antwort-Wechsel. Die Publikation eines Fotos aus dem beruflichen Kontext einer Person des öffentlichen Lebens verletzt die Privatsphäre nicht. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im August und September 2005 veröffentlichte Cash mehrere kritische Beiträge zur Verlängerung der Kündigungsfristen von sieben Spitzenmanagern der von einer unfreundlichen Übernahme bedrohten Firma Saia Burgess. Besonders negativ hoben die Berichte die Rolle des Zürcher Rechtsprofessors Hans Caspar von der Crone als gleichzeitiger Verwaltungsrat von Saia Burgess und Präsident der Übernahmekommission hervor, welche bei Übernahmen über das korrekte Verhalten der Parteien zu wachen hat.

Hans Caspar von der Crone gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an den Presserat und beanstandete neben einer Verletzung der Wahrheits- und der Anhörungspflicht auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und der Regeln zum Interview. Cash wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Der Presserat verneint in seinen Erwägungen eine Verletzung von Wahrheitspflicht und Vollständigkeitsgebot. Ebenso habe Cash das Gebot zur Anhörung beider Seiten erfüllt -- wenn auch in einem gerade noch zulässigen Minimum. Weiter gehe aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien nicht hervor, dass Cash dem Rechtsprofessor zugesichert hätte, seine Antworten auf die Fragen des Journalisten in Interviewform zu veröffentlichen. Und schliesslich entspreche das grossformatige Porträt des Beschwerdeführers dem Bildkonzept von Cash, das ihm zweifellos bekannt gewesen sei.


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