15.09.2003

Tages-Anzeiger

Bundesgericht heisst Berufung gut

Zürcher Arzt muss sich Namensnennung gefallen lassen.

Der Tages-Anzeiger durfte 1998 darüber berichten, dass er in erster Instanz einen Rechtsstreit mit dem Zürcher Arzt Martin Kraska gewonnen hat. Laut Bundesgericht war die Nennung des Namens zulässig. Der Tagi hatte 1995 gross über "die seltsamen Methoden des Dr. Martin Kraska" berichtet. Dieser erhob in der Folge Klage wegen Persönlichkeitsverletzung. 1998 veröffentlichte der Tagi eine kurze Notiz, dass das Bezirksgericht die Klage abgewiesen habe. Es wiederholte dabei seinen Namen und fasste die Vorwürfe zusammen.

Brückenfunktion der Medien

Kraska erhob auch dagegen Klage und erhielt von der Zürcher Justiz insoweit Recht, als die Nennung seines Namens widerrechtlich gewesen sei. Dem Tagi wurde verboten, das Urteil des Bezirksgerichts als "Etappensieg" vor rechtskräftiger Erledigung der Sache so zu kommentieren, dass Kraska identifizierbar sei. Das Bundesgericht hat die Berufung des verantwortlichen Journalisten und der Tamedia AG nun gutgeheissen. Es verwies in seinem Grundsatzentscheid zunächst auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Gerichtsberichterstattung.

Die Medien würden damit eine wichtige Brückenfunktion ausüben, indem sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen würden. Im Gegensatz zur Auffassung der Zürcher Richter beschränke sich dieses Interesse nicht nur auf letztinstanzliche Urteile.

Ohne Namen nicht nachvollziehbar


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