28.07.2000

Chef der Bundespolizei vor Presserat abgeblitzt

Parteiergreifende Berichterstattung ist zulässig.

Dem Kommentar und dessen Tonalität kommt ein grosser Freiraum zu, sofern nicht andere Interessen schwerer wiegen. Eine parteiergreifende Berichterstattung ist zulässig, sofern den Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt wird, sich zu schwerwiegenden Vorwürfen zu äussern. Auch wenn berufsethisch keine formale Trennung zwischen Nachricht und Kommentar vorgeschrieben ist, sollte die Leserschaft bei stark kommentierenden Berichten in die Lage versetzt werden, zwischen Informationen und Wertungen unterscheiden zu können. An diese Grundsätze erinnert der Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.

Im Januar 2000 veröffentliche die Weltwoche einen kritischen Bericht über den Fall des Bürgers N., der in einen Brief an den Präsidenten der Geschäftsprüfungsdelegation des Nationalrats den Verdacht geäussert hatte, der Chef der Bundespolizei, Urs von Daeniken, habe mit einem am Fernsehen erklärten Dementi gelogen. Im Bericht der Weltwoche wurde der für die Behandlung des Falles zuständigen parlamentarischen Geschäftsprüfungskommission Vernachlässigung der Amtspflichten und dem Chef der Bundespolizei Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen. Urs von Daeniken wandte sich daraufhin an den Presserat und rügte insbesondere die Wiedergabe des von N. geäusserten Lügenvorwurfes sowie eine "Entstellung der Tatsachen bis zur Unwahrheit hin". Die Weltwoche wies diese Vorwürfe vollumfänglich zurück und machte geltend, im Artikel seien lediglich der Vorwurf von N. ebenso wie das Dementi des Chefs der Bundespolizei wiedergegeben worden, ohne dass der Vorwurf von der Weltwoche selber erhoben worden wäre. Ebenso könnten die im Artikel wiedergegebenen Tatsachen einzeln belegt werden und seien auch die vom Autor getroffenen Wertungen zulässig.



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