Das kantonale Verwaltungsgericht hat ein Ausstandsbegehren gegenüber der Berner Regierung in der Beschwerdesache Radio Canal 3 abgewiesen. Die Rechtssprechung bejahe die Ausstandspflicht von Regierungsmitgliedern nur bei einem persönlichen Interesse.
Wenn sie öffentliche Interessen wahrnehmen, bestehe grundsätzlich keine Ausstandspflicht, erwog das Gericht laut dem am Montag publik gemachten Entscheid. Dies gelte auch, wenn sich Regierungsmitglieder vor oder ausserhalb des Verfahrens eine Meinung gebildet und diese öffentlich vertreten haben.
Der Bieler Gesuchsteller mache nicht geltend, die Mitglieder des Regierungsrats hätten in der Sache ein persönliches Interesse, heisst es im Urteil weiter. Er begründe sein Ablehnungsgesuch damit, Justizdirektor Werner Luginbühl habe bei der Vorbereitung einer Verfügung mitgewirkt.
Ausserdem hätten alle Mitglieder der Exekutive ihre Meinung zur Konzessionsübertragung an die Espace Media Groupe geäussert. Dies sei kein Ausstandsgrund, erst recht nicht für eine Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Der Ausgang des vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hängigen Beschwerdeverfahrens sei nicht nur formell, sondern auch materiell offen. Das Verfahren kann nun weitergehen. Eine Ausstandspflicht für die Regierung und für JGK-Vorsteher Luginbühl besteht nicht.

