26.03.2009

UBI

Informationssendungen gerieten am meisten ins Visier

Vier von 21 Beschwerden gutgeheissen.

Bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) sind letztes Jahr 25 neue Beschwerden eingegangen. Am häufigsten ins Visier gerieten Informationssendungen des Schweizer Fernsehens, wie aus dem Jahresbericht hervorgeht. Die 25 Beschwerden - fünf weniger als im Vorjahr - betrafen in 18 Fällen TV-Sendungen, in 5 Fällen Radiobeiträge und in einem Fall sowohl das Fernsehen wie das Radio. 22 Mal zielten sie auf die Deutschschweiz, zwei Mal auf die Romandie, einmal auf das Tessin.

Deutlich an der Spitze der Beanstandungen stand letztes Jahr mit 15 Fällen das Schweizer Fernsehen SF/SF 1. Die Nachrichtensendungen Tagesschau und 10 vor 10 lösten je fünf Beschwerden aus. Im Zentrum standen Wahlen und andere politisch sensible Themen wie Drogen, Tierschutz und Elektrosmog.

Vier von 21 Beschwerden gutgeheissen

Letztes Jahr fällte die UBI 21 Entscheide, zwei weniger als 2007. In vier Fällen erachtete sie die Beschwerde als begründet. Gutgeheissen wurde unter anderem eine Beschwerde gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens über den America's Cup 2007, bei der auf den Mikrofonen neben dem TV-Logo häufig auch jenes von Alinghi sichtbar war. Diesem Werbeeffekt für das Unternehmen bzw. für die Marke Alinghi stand nach Ansicht der UBI kein Informationswert gegenüber, weshalb es sich um unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung handelte. Die nun von der SRG intern ergriffenen Massnahmen zur Vermeidung solcher Rechtsverletzungen erachtet die UBI als genügend.

Bei den andern gutgeheissenen Beschwerden ging es um eine Sendung von Temps Présent (TSR) über die Rolle psychiatrischer Gutachten, um einen Beitrag in Il Quotidiano (TSI) über strafrechtliche Abklärungen gegen eine namentlich erwähnte Rechtsanwältin und um eine Sendung von Canal Onex vor einer Gemeindewahl. In diesen Fällen wurden laut UBI Programmbestimmungen verletzt. Zum einen sei der Standpunkt einer angegriffenen Person nicht genügend zur Geltung gekommen, zum andern die Unschuldsvermutung nicht respektiert worden. In einem zehn Tage vor der Wahl ausgestrahlten Beitrag schliesslich hätte die Chancengleichheit der Kandidaten gewahrt werden müssen.

Meist genügt die Ombudsstelle

Wie im Vorjahr befasste sich die UBI vorab mit den Informationsgrundsätzen und dem Sachgerechtigkeitsgebot. Unter anderm hielt sie fest, dass die erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit nur vor Volkswahlen gälten, nicht aber vor Bundesratswahlen oder andern Wahlen durch ein Parlament. Ein Grossteil der Beanstandungen bei Radio- und TV-Sendungen wird nicht von der UBI, sondern von vorgelagerten Ombudsstellen erledigt. Die Beschwerdeinstanz hat den Meinungsaustausch mit diesen Ombudsstellen letztes Jahr verstärkt und institutionalisiert. (sda)

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