15.09.2000

Presserat falsche Plattform für politischen Meinungskampf

Schweizer Presserat tritt auf Beschwerde nicht ein.

Gemäss seinem Geschäftsreglement tritt der Schweizer Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als ein Jahr zurückliegt. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung besteht darin, das Tätigwerden des Presserates auf Fälle zu beschränken die - hinsichtlich der berufsethisch relevanten Fragen - wenigstens noch einen minimalen Aktualitätsbezug aufweisen. Deshalb gilt die Einjahresfrist auch für Fälle, in denen ein Beschwerdeführer den ungerechtfertigten Nichtabdruck von Informationen geltend macht. Zu diesem Schluss gelangt der Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.

Im Juli 2000 gelangte ein Beschwerdeführer an den Presserat und rügte die Unterschlagung von Informationen durch die NZZ. Seine Beanstandung ging auf eine Auseinandersetzung mit der NZZ zurück, bei der es um den Nichtabdruck eines Artikels des Beschwerdeführers zum Thema Umverteilung ging und die im Wesentlichen im Jahr 1997 geführt worden war. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Presserat geltend, es bestehe nach wie vor ein aktuelles Interesse daran, dass die NZZ-Leser endlich erfahren würden, dass die von vielen Seiten behauptete Umverteilung von oben nach unten nicht nur eine Halbwahrheit, sondern - per Saldo aller "Umverteilungen" - eine Lüge sei. Tatsächlich habe in den letzten Jahren eine Umverteilung von unten nach oben stattgefunden.



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