07.02.2006

Facts

Recherche auch im Beichtstuhl zulässig

Beschwerde von Presserat teilweise gutgeheissen.

Laut Presserat ist es unter Umständen nicht möglich, ohne verdeckte Recherche über tatsächliche oder angebliche Missstände zu berichten. Darum ist kein gesellschaftlich relevantes Thema, auch nicht das religiöse Sakrament der Beichte, vornherein von der Medienberichterstattung ausgenommen. Allerdings sei im Einzelfall immer genau zu prüfen, ob eine verdeckte Recherche gerechtfertigt ist.

Anfangs Mai 2005 veröffentlichte Facts den verdeckt recherchierten Erlebnisbericht einer Journalistin über ihre Beichte im Kloster Einsiedeln. Der Abt des Klosters gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an den Presserat und beanstandete, die Autorin habe in unlauterer Weise das Sakrament der Beichte und den in einem Irrglauben gelassenen Seelsorger missbraucht, um "Fakten" für eine "Story" zu sammeln. Facts wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Journalistin habe weder das Sakrament der Beichte entweiht noch das Beichtgeheimnis verletzt. Das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung und die weiteren Voraussetzungen zur Rechtfertigung einer verdeckten Recherche seien gegeben gewesen.

Der Presserat kommt in seinen Erwägungen zum Schluss, dass eine verdeckte Recherche auch im Beichtstuhl zulässig ist, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an den recherchierten Informationen zu bejahen ist und die Informationen nicht auch auf andere Weise beschafft werden können. Dabei mache die Möglichkeit eines Gesprächs mit einer offiziellen Informationsstelle derartige Recherchen nicht von vornherein entbehrlich.


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