03.02.2004

Presserat

Rüge für SoZ und Facts im Fall Zäch

Unschuldsvermutung und Anhörungspflicht teilweise verletzt.

Journalistinnen und Journalisten dürfen die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht durch eine "Vorverurteilung" beeinträchtigen. Dessen ungeachtet können Medien während der gesamten Dauer eines Strafverfahrens darüber berichten. Auch wenn die Phase unmittelbar vor Prozessbeginn unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeeinflussung als besonders heikel erscheint, besteht gleichzeitig gerade dann ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Dies gilt noch vermehrt, wenn es um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person geht und wenn die gegen diese erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zuvor von den Medien breit thematisiert worden sind. Dabei ist das Publikum jedoch immer klar darauf hinzuweisen, ob gegenüber einem Anschuldigten erhobene Vorwürfe von der Strafverfolgungsbehörde stammen oder ob sie durch eine rechtskräftige Beurteilung eines Gerichts bestätigt sind. Auf diese Grundsätze weist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme hin.

Im Vorfeld des erstinstanzlichen Strafprozesses gegen den landesweit bekannten Arzt und Nationalrat Guido A. Zäch erschienen im Juni 2003 zwei Berichte in SonntagsZeitung und Facts. Der Bericht der SonntagsZeitung wies in erster Linie auf die von den Strafverfolgungsbehörden erhobenen Anklagepunkte hin, während Facts schwergewichtig verschiedene Fragen rund um von Guido A. Zäch und einer Mitarbeiterin bezogenen Löhne und zu Gunsten der beiden abgeschlossenen sog. Bel-Etage-Versicherungen thematisierte. Die Schweizer Paraplegiker Stiftung gelangte daraufhin an den Presserat. Die beiden Redaktionen wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.


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