Noch immer ist im Streit um die Radiokonzession für den Kanton Graubünden kein Entscheid gefallen. Das Bundesverwaltungsgericht in Bern will bis Ende Jahr entscheiden, ob Lebruments "Radio Grischa" oder Schawinskis neue Radiostation den Zuschlag erhält. Ursprünglich hatte Grischa die Konzession zugesprochen bekommen, worauf Schawinski Rekurs eingelegt hatte und ein erbittertes Ringen begonnen hatte.
Einen Teilsieg hat der Zürcher Medienmann nun schon errungen: Verlegerpräsident Lebrument lässt seine Strafanzeige wegen Ehrverletzung fallen. Der Unternehmer bestätigte auf Anfrage entsprechende Recherchen von Tagesanzeiger.ch. Nach seinem Rückzieher muss Lebrument sämtliche Gerichtskosten tragen und zugleich Roger Schawinski und seine Partner Stefan Bühler und Dani Siegel eine Entschädigung von 18'690 Franken auszahlen.
Das Bezirksgericht in Chur hatte in einem Zwischenentscheid durchblicken lassen, dass Lebrument mit seiner Klage vor Gericht abblitzen werde. Ein Ausschuss kam zum Schluss, dass Schawinski und seine Mitstreiter durchaus öffentliche Interessen schützen wollten. Zudem würde Lebruments Privat- und Familienleben durch die Aussagen von Schawinski nicht tangiert. Eine Motivation der Beklagten aus Rache oder Missgunst konnte das Gericht nicht feststellen.
Lebrument hatte sich durch Aussagen von Schawinski in einer Stellungnahme ans Bundesamt für Kommunikation in seiner Ehre und Persönlichkeit verletzt gefühlt. Schawinski warf dem Südostschweiz-Verleger im Schreiben unter anderem vor, er habe Mitarbeiter ohne Sozialplan auf die Strasse gestellt und betrachte seine Angestellten, Medien und Standorte als Manipuliermasse. Dies betrachtete Lebrument als Diffamierung, klagte wegen "seelischem Schmerz" und forderte von Schawinski und seinen Mitinitianten eien Genugtuung von 1'000 Franken.
Bevor jedoch das Gericht darüber entscheiden konnte, liess Lebrument nun seine Klage fallen. Seinen Rückzieher begründete er gegenüber dem Newsnetz mit der Dauer des Verfahrens. Aus dem Gerichtsentscheid geht jedoch klar hervor, dass "die Strafbeklagten als obsiegende Partei zu behandeln sind."

