Die Direktion der Frauenstrafanstalt Hindelbank BE hat dem Schweizer Fernsehen DRS zu Recht verweigert, Filmaufnahmen von einer wegen Mordes verurteilten Insassin zu machen. Dies entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Anfang Juli.
Die "Rundschau" wollte im August 2004 im Vorfeld des Prozesses gegen den Ex-Geliebten der Hindelbank-Insassin Filmaufnahmen in der Strafanstalt Hindelbank machen. Das DRS-Team wollte die wegen Mordes rechtskräftig verurteilte Frau interviewen.
Sie wird beschuldigt, 1998 die Ermordung ihres Ehemannes, eines bekannten Berner Patentanwaltes, in die Wege geleitet zu haben. Sie selbst bestreitet die Tat.
Die Direktion lehnte das Gesuch Ende August 2004 ab. SF DRS erhob dagegen Beschwerde, die im Februar 2005 auch durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) abgewiesen wurde.
Mit Entscheid vom 1. Juli stützte das Bernische Verwaltungsgericht die Entscheide der Vorinstanzen und lehnte die Beschwerde des Fernsehens ebenfalls ab. Bei der Beurteilung nahm das Gericht eine Abwägung zwischen den Interessen von SF DRS an Fernsehaufnahmen innerhalb der Anstalt und dem Interesse der Anstalt an einem ungestörten Betrieb vor.
Hoher Kontrollaufwand
Ausschlaggebend für das Gericht war, dass das Auftreten von TV- Teams in einer Haftanstalt einen erhöhten Organisations- und Kontrollaufwand nötig machen. Insbesondere müssten Vorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass Drittpersonen gegen ihren Willen gefilmt würden.
Es gehe auch nicht an, dass das Fernsehen für sich eine besondere Behandlung verlange. Das Fernsehen habe über die bewegten Bilder technische Möglichkeiten, welche andere Medien nicht hätten, was in gewissen Situation ein Konkurrenzvorteil sei. Daraus könne das Fernsehen aber keinen Anspruch auf eine bevorzugte Behandlung ableiten.
Medien instrumentalisieren
Im Fall der Verurteilten habe das Medieninteresse ein Ausmass angenommen, welches Ruhe und Ordnung innerhalb der Anstalt in einem nicht mehr tolerierbaren Masse störe, argumentierte die Vorinstanz weiter.
Dieses erhöhte Publikumsinteresse an der Insassin spricht gemäss Verwaltungsgericht eher gegen als für ein Zulassung von Bildaufnahmen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit müsste ansonsten allen andern TV-Teams der Zugang ebenfalls gewährt werden.
Es widerspreche auch dem Haftzweck, wenn eine rechtskräftig wegen Mordes verurteilte Person das Fernsehen zur Berichterstattung über ihre vermeintliche Unschuld instrumentalisiere.

