Ein politisches Inserat in einer Zeitung sollte auch begrifflich genügend deutlich als Anzeige deklariert sein: Das geht aus einem am Montag publizierten Entscheid des Schweizer Presserats in einem Fall betreffend den "Baslerstab" hervor.
In der zur "Basler Zeitung"-Gruppe gehörenden Gratiszeitung "Baslerstab" erschien am 22. September 2008 ein Zweispalter mit dem Balkentitel "Spektrum der Parteien" und der Überschrift "Heute: Grünliberale Basel-Stadt". Darin nahm eine Parteivertreterin Stellung gegen die Mietwohnschutzinitiative des Mieterverbands Basel.
Der Verband verlangte darauf den Abdruck einer Gegendarstellung, da der Text seiner Ansicht nach falsche Aussagen enthielt. Der "Baslerstab" lehnte dies aber ab, da kein redaktioneller Beitrag vorliege. Die Herausgeberin hielt zudem fest, es handle sich um ein bezahltes Inserat, dessen Inhalt nur auf schwerwiegende Verstösse überprüft werde.
Gefahr der Verwechslung mit Kolumne
Auf die Rüge des Mieterverbands, sein Gegendarstellungsrecht sei verletzt, trat der Presserat mangels Zuständigkeit für Inserate nicht ein. Mit dem zu wenig deutlich als Anzeige gekennzeichneten Text einer Partei habe der "Baslerstab" jedoch die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verletzt.
Diese verlangt eine optisch und begrifflich klare Trennung von redaktionellem Teil und Werbung. Weder Anzeigennummer noch andere Schrift machten aber hier für den "nicht besonders aufmerksamen Teil der Leserschaft" sofort ersichtlich, dass es um ein Inserat gehe. Auch der regelmässige Rubriktitel und politische Inhalt könnten den Irrtum erwecken, es sei eine redaktionell betreute Kolumne. (sda)

