07.02.2006

SonntagsZeitung

Überspitzte Schlagzeile

Beschwerde von Presserat teilweise gutgeheissen.

Eine kritische Beurteilung der schweizerischen Korruptionsbekämpfung, die überspitzt und ohne sachliche Basis in eine "scharfe Kritik am Bundesanwalt" mündet, verletzt die berufsethische Wahrheitspflicht. Zudem erfordert der schwere Vorwurf, der Bundesanwalt vernachlässige die Korruptionsbekämpfung, zwingend eine Anhörung des Betroffenen vor der Publikation. Dies stellt der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme fest.

Ende Januar 2005 berichtete die SonntagsZeitung unter dem gross aufgemachten Titel "Korruption: scharfe Kritik am Bundesanwalt" über einen damals noch unveröffentlichten OECD-Bericht zur Korruptionsbekämpfung in der Schweiz. Laut dem Basler Strafrechtsprozessor Pieth sei der Bericht sehr kritisch. Damit gerate zum wiederholten Mal Bundesanwalt Valentin Roschacher in die Kritik, bei dem sich in den grossen Wirtschaftsfällen Misserfolg an Misserfolg reihe.

Bundesanwalt Roschacher gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an den Presserat und beanstandete, die SonntagsZeitung habe unwahre Aussagen veröffentlicht, Fakten und Kommentare vermischt sowie wichtige Elemente von Informationen unterschlagen. Ebenso habe sich die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verletzt, Professor Pieth falsch zitiert und den Abdruck einer Berichtigung verweigert. Die SonntagsZeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Überspitzte Schlagzeile

Der Presserat kommt in seinen Erwägungen zum Schluss, eine "scharfe" Kritik an Bundesanwalt Roschacher sei dem differenzierten OECD Bericht selbst bei sehr einseitiger Interpretation nicht zu entnehmen gewesen, weshalb der Titel "Korruption: Scharfe Kritik am Bundesanwalt" die Wahrheitspflicht verletze. Zwar hätte die Berichtigung der überspitzten Schlagzeile keinen Sinn gemacht, doch wäre es nach Auffassung des Presserates fair gewesen, den Beschwerdeführer wenigstens nachträglich kurz zu Wort kommen zu lassen. Weiter hätte die SonntagsZeitung zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie den Kritisierten vor der Publikation nicht für eine Stellungnahme erreicht habe.


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