03.03.2010

Presserat

Unaufgefordert eingesandte Texte sind nicht Freiwild

Beschwerde teilweise gut geheissen.

Der Umgang mit Texten, die einer Redaktion unaufgefordert eingesandt werden, unterliegt gewissen Regeln und Ansprüchen. Dies hält der Schweizer Presserat zu einem Streit in der Region Zürich fest. Er hiess eine Beschwerde teilweise gut. Konkret geht es um einen Text zum Thema Ökoausgleich, der Anfang Juni 2009 in der Oberländer Gratiswochenzeitung "regio.ch" erschienen ist. Gezeichnet war er mit "rp". Dies bedeutet "regiopunkt" und wird von der Redaktion dann verwendet, wenn zugesandte, honorarfreie Informationen redaktionell bearbeitet publiziert werden, wie der Presserat schreibt.

Tatsächlich stammte der Text von einem Professor der Hochschule Technik Rapperswil. Er hatte ihn wenige Tage zuvor dem "Zürcher Oberländer" (ZO) unaufgefordert zur Veröffentlichung eingesandt. Die ZO-Redaktion gab ihn der im gleichen Verlag Zürcher Oberland Medien erscheinenden Gratiszeitung weiter. Der Professor reichte daraufhin beim Presserat eine Beschwerde ein. Seiner Ansicht nach hatte "regio.ch" den Text auf unlautere Weise beschafft und zudem die Pflicht zur Quellennennung verletzt, da der Autor nicht genannt wurde.

Gemäss der am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme des Presserates liegt tatsächlich eine Verletzung der "Lauterkeit der Recherche" vor, wie die "Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten" sie festhält. Nicht verletzt worden sei aber der Grundsatz der "Quellennennung". Der Autor hätte erstens vor der Weitergabe seines Textes an eine andere Zeitung angefragt oder doch zumindest darüber informiert werden müssen, schreibt der Presserat.

Zweitens hätte der Autor des Berichts genannt werden müssen, "selbst wenn der Informationsgehalt des Artikels nicht weltbewegend erscheint", wie es in der Stellungnahme heisst. Immerhin sei der eingesandte Text nicht nur als Rohstoff verwendet, sondern grösstenteils wortwörtlich übernommen worden. (sda)


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