Die "Weltwoche" hat mit der Veröffentlichung des Artikels "Die Fertigmacher" in der Ausgabe vom 6. September 2007 die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" nicht verletzt. Zu diesem Schluss kommt der Presserat nach der Beurteilung einer Beschwerde der Gewerkschaft.
Im beanstandeten Artikel werden Politik und Aktionen der Gewerkschaft Unia behandelt. Dieser wird vorgeworfen, sie nutze "fast das gesamte Repertoire, das mafiöse Vereinigungen zur Realisierung ihrer Egoismen entwickelt haben: überfallartige Kommandoaktionen, Einschüchterung, Drohung, Nötigung, Erpressung, Hetze, Kassieren von Schutzgeldern, öffentliche Fertigmache". Unter anderem werden die Haltung der Gewerkschaft zur Temporärarbeit, eine Aktion gegen eine Berner Temporärfirma sowie weitere Auseinandersetzungen im Baugewerbe thematisiert.
Am 6. März 2008 gelangte die anwaltlich vertretene Gewerkschaft Unia an den Schweizer Presserat. Die Beschwerdeführerin rügte, die "Weltwoche" habe "die nachweislich falsche Behauptung" aufgestellt, die Gewerkschaften, im Speziellen die Unia, wollten generell die Temporärarbeit abschaffen. In diesem Zusammenhang werde eine Aussage der Unia verfälscht wiedergegeben.
Der Kommunikationsbeauftragte der Unia habe den Verfasser des Artikels auf die in dieser Sache differenziertere Haltung der Gewerkschaft hingewiesen und ihm entsprechende Unterlagen zugeschickt. Diese hätten dann allerdings keinen Eingang in den Artikel gefunden.
Vor allem aber sei die Unia nicht konkret mit dem Vorwurf eines im "Weltwoche"-Artikel anonym zitierten Firmenchefs konfrontiert worden, sie agiere "Gestapo-mässig". Dieser Vorwurf, mit dem die Unia in die Nähe des Nationalsozialismus gerückt werde, wiege schwer. Deshalb hätte sie als beschuldigte Partei dazu vor der Publikation zwingend angehört werden müssen.
Polemik ja - Unwahrheiten nein
Der Presserat kommt in seinen Erwägungen zum Fazit, dass die "Weltwoche" im beanstandeten Bericht zwar einseitig und polemisch über Aktivitäten der Gewerkschaft Unia berichtet, dies aber berufsethisch a priori erlaubt ist. Aus der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" könne keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung abgeleitet werden.
Berufsethisch seien auch einseitige und fragmentarische Standpunkte zulässig. Allerdings müssen sich auch parteiergreifende Berichte an die Fakten halten und dürfen keine Informationen entstellen. Der Presserat hält fest, dass die wichtigsten Fakten und Positionen -- auch der Unia -- im Artikel enthalten sind.

