Am Freitag hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen an ihrer Sitzung die Beschwerde über einen Beitrag des Nachrichtenmagazins "10vor10" gutgeheissen (persoenlich.com berichtete). Dies wurde auf der Website der UBI kommuniziert. Es steht der Vermerk, dass die Begründung den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit zugeschickt wird. In einer Meldung der Schweizerischen Depechenagentur SDA vom Freitagabend, wurde aber bereits eine Begründung zum Urteil zitiert.
"Der Beitrag habe dem Publikum den Eindruck vermittelt, dass Arbeitskräfte aus dem EU-Raum bei einem negativen Ergebnis der Volksabstimmung die Schweiz verlassen müssten, begründet die UBI den Entscheid. Diese für die Meinungsbildung des Publikums wesentliche Information hat aber nicht den Tatsachen entsprochen. Bis zum Ablauf der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung, bei der erst noch ein Anspruch auf Verlängerung besteht, hätten Arbeitskräfte aus dem EU-Raum in jedem Fall in der Schweiz bleiben können, schreibt die UBI."
Bei der Redaktion von "10vor10" war man über diese Meldung erstaunt, da die UBI normalerweise einige Zeit braucht für die schriftliche Begründung. Auf Nachfrage von "persoenlich.com" hiess es bei der UBI, dass die SDA bei Pierre Rieder, Leiter Sekretariat UBI, aufgrund des Urteils nach den Gründen gefragt hat. Laut Winfried Kösters, stv. Chefredaktor der SDA, wurde für die Agenturmeldung ein Communiqué der UBI, das am Freitagabend per E-Mail verschickt wurde, ausgewertet.
Unerwähnt blieb in der SDA-Meldung, worum sich die Urteilsberatung der UBI zu einem wesentlichen Teil drehte. Die Redaktion von "10vor10" hatte nämlich nie bestritten, dass der beanstandete Beitrag nicht korrekt war. Daher nahm die die Redaktion gleich am Tag nach der Ausstrahlung in der Sendung und auf der Website eine Korrekturmeldung vor. Die UBI musste nun entscheiden, ob diese Korrekturen ausreichend seien, um den Fehler zu beseitigen. Die Sendung habe sich medenethisch vorbildlich verhalten, hiess es in der Urteilsberatung. Dennoch reiche die Korrektur nicht aus, um die Konzessionsverletzung zu beseitigen.

