Krankenversicherer haben ungeachtet ihrer Rechtsform Anspruch darauf, dass die Post ihre Zeitschriften zum Vorzugstarif befördert. Die Rekurskommission des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat Beschwerden gutgeheissen. Bis vor einigen Jahren kamen alle Krankenversicherer in den Genuss des verbilligten Tarifs. Den neu als Stiftung oder Aktiengesellschaft organisierten Krankenversicherern entzog die Post dann aber dieses Privileg, weil es sich bei den Publikationen nicht mehr um so genannte Mitgliedschaftspresse handle.
Die Rekurskommission teilt die Ansicht, dass diese Versicherer mangels Mitgliedern keine Mitgliedschaftspresse haben können und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorzugspreise hätten. Im Sinne der "Gleichbehandlung im Unrecht" hat sie die Beschwerden von neun betroffenen Krankenversicherern gleichwohl gutgeheissen. Die Post wende das Kriterium des Mitgliedschaftsverhältnisses nämlich nicht konsequent an, heisst es in einer Mitteilung vom Dienstag: Gemeinnützige Organisationen kommen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Genuss der Vorzugspreise, obschon das Parlament ihre generelle Privilegierung ausdrücklich abgelehnt hat.

