Was bisher gesetzlich unzulässig war, ist sehr bald erlaubt: Ab dem 1. Februar darf in den Programmen der SRG TV-Werbung und -Sponsoring für leichte Alkoholika gezeigt werden. Die Ausstrahlung darf in den einzelnen Programmen, im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes, frühestens nach den abendlichen Hauptausgaben der Nachrichten-Sendungen erfolgen. Die Ausnahme bilden Live-Sport-Übertragungen: Dort gelten keine zeitlichen Restriktionen.
Gemäss Gesetzgebung zugelassen sind alle alkoholischen Produkte, die ausschliesslich durch Vergärung gewonnen werden zum Beispiel Bier und Wein und deren Alkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht überschreiten.
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