Wenn eine Quelle nicht über alle Zweifel erhaben erscheint, ist vor einer Publikation von schweren Vorwürfen besondere Zurückhaltung zu üben. Zumindest aber sind die Betroffenen vorgängig mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Berichtigt die Zeitung eine Falschmeldung, so muss sie dafür sorgen, dass die Leserschaft des fehlerhaften Artikels nun auch die Korrektur aufnehmen kann. Besonders dann, wenn die eigene Berichtigung den früheren Vorwurf erheblich relativiert. Zu diesen Schlussfolgerungen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Ende 2002 berichtete Le Matin Dimanche mehrmals kritisch über ein Entwicklungsprojekt des Kantons Jura in Rumänien. Laut den Berichten hatte ein Finanzexperte den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung, der Veruntreuung, des Betrugs und der Urkundenfälschung erhoben. Die jurassische Regierung gelangte in der Folge an den Presserat und rügte, der angebliche "Experte" sei zuvor wegen Vermögensdelikten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden und befinde sich in der bedingten Entlassung. Zudem seien die betroffenen Exponenten der jurassischen Behörden vor der Veröffentlichung des ersten Artikels nicht angehört worden. Le Matin wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

