31.01.2024

Bundesrat

Kritik an Kommunikation wird zurückgewiesen

Vor Abstimmungen informieren die Behörden laut der parlamentarischen Oberaufsicht nur «bedingt zweckmässig». Der Bundesrat kontert die Kritik in einer Stellungnahme – nimmt die Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) aber teilweise an.
Bundesrat: Kritik an Kommunikation wird zurückgewiesen
Angaben im Abstimmungsbüchlein werden immer wieder kritisiert. (Bild: Keystone/Alessandro della Valle)

Die Behördenkommunikation vor Abstimmungen gibt immer wieder Anlass zu Kritik, etwa bezüglich der Angaben im Abstimmungsbüchlein oder der Kommunikation einzelner Bundesratsmitglieder. In einer Analyse der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) wurden anhand von vier spezifischen Abstimmungen – darunter derjenigen zur Konzernverantwortungsinitiative – vereinzelt Defizite festgestellt.

Bei der Konzernverantwortungsinitiative zeigte sich gemäss der Analyse der PVK beispielsweise, «dass die Kommunikation des Departements mehr auf die Ablehnung der Initiative als auf die Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ausgerichtet war». Die vorgesehene Art und Weise der Kommunikation überschritt nach Auffassung der PVK die Grenze zwischen Information und Kampagne, was einer verhältnismässigen Kommunikation zuwiderläuft.

Laut der PVK war die Kommunikation der Departementsvorsteherin – damals hiess die Justizministerin Karin Keller-Sutter – angesichts der intensiven Medienkampagne zwar verhältnismässig, die vorgesehenen Massnahmen waren jedoch zu wenig auf die breite Information der Bevölkerung ausgerichtet.

Landesregierung kritisiert schmale Datenbasis

Der Bericht der GPK-N stütze seine Kritik in erster Linie auf die Analyse vier einzelner Abstimmungsvorlagen, bei denen die behördlichen Informationen zu öffentlicher Kritik geführt hätten, schrieb der Bundesrat am Mittwoch in seiner Stellungnahme. Das Urteil beruhe damit auf einer schmalen Datenbasis, monierte er.

Die Kritik an der Kommunikation des Bundesrats sei zwar ernst zu nehmen, sei aber längst auch zum festen Bestandteil von Kampagnen geworden, so der Bundesrat weiter. Sie werde mitunter gezielt eingesetzt, um die Glaubwürdigkeit der Argumente des Parlamentes und des Bundesrates zu untergraben.

Der Bundesrat bedauere deshalb, dass die PVK nicht analysiert habe, ob und bei welchen Abstimmungsvorlagen solche Kritik unter Umständen zu Unrecht erfolgt sei, hiess es weiter. Der Bundesrat bezweifle auch, dass die Gesamtbeurteilung der parlamentarischen Oberaufsicht, wonach die Behördenkommunikation vor Abstimmungen nur «bedingt zweckmässig» sei, angebracht sei.

Vier-Augen-Prinzip laut Regierung erfüllt

Trotzdem nahm der Bundesrat die aus dem Bericht resultierenden Empfehlungen der GPK-N teilweise an – darunter eine Empfehlung zur Regelung der Kommunikation bei öffentlichen Äusserungen und Beiträgen in den sozialen Medien sowie eine Empfehlung zur Wahrnehmung der Redaktionsverantwortung durch die Departemente.

Weiter ersuchte die GPK-N den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die inhaltliche Kontrolle der Abstimmungserläuterungen systematisch durch fachlich ausreichend qualifizierte Personen wahrgenommen und umgesetzt wird – respektive eine angemessene Vier-Augen-Kontrolle eingehalten wird. In dem Bericht zeigte sich die GPK-N überrascht, dass eine Vier-Augen-Kontrolle der Informationen und Zahlen nicht immer durch diejenigen Personen durchgeführt würden, die über das nötige fachliche Wissen verfügten.

Diese Empfehlung nahm der Bundesrat nur teilweise an, da er sie im Grundsatz als bereits erfüllt betrachtet: Es komme regelmässig vor, dass Fachleute zu umstrittenen Passagen der Erläuterungen Rücksprache nähmen mit weiteren Fachleuten aus ihrem oder einem anderen Amt oder Departement. Alle von einer Vorlage betroffenen Ämter würden zudem jeweils aufgefordert, die Erläuterungen zur Abstimmung auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Bundesrat im «dynamischen Spannungsfeld»

Die Empfehlung der GPK-N, in den Grundsätzen der Behördenkommunikation vor Abstimmungen den Umfang beziehungsweise die Grenzen der zulässigen Information auf Basis der Verhältnismässigkeit festzulegen, nahm der Bundesrat ebenfalls nur teilweise an. Es sei selbstverständlich, dass jede behördliche Tätigkeit sich vollumfänglich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegen müsse, führte er aus.

Einerseits sollten Bundesrat und Bundesverwaltung mit ihrer kontinuierlichen Informationstätigkeit zur freien Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger beitragen. Andererseits dürfe der Bundesrat keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung vertreten.

Dies ergebe ein dynamisches Spannungsfeld, das sich bei jeder Abstimmungsvorlage anders präsentiere. Es sei darum wichtig, dass der Bundesrat und die Bundesverwaltung über den nötigen Spielraum für ihre Informationstätigkeit verfügen würden. In diesem Spannungsfeld liessen sich die Grenzen der zulässigen Informationstätigkeit nicht allgemein und eindeutig festlegen. Zur Informationstätigkeit des Bundesrates gehöre es auch, dass er in der Öffentlichkeit seine eigenen Argumente und diejenigen des Parlamentes vorbringe. (sda/cbe)


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