21.08.2001

Presserat I

Beschwerde gegen SonntagsBlick teilweise gutgeheissen

"Verwechseltes Zitat".

Eine Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Ziff. 1 der "Erklärung" ist auch dann zu bejahen, wenn die Publikation einer Falschinformation auf einem blossen Versehen beruht. Die Veröffentlichung einer Berichtigung dient nicht nur der korrekten Information der Öffentlichkeit. Sie ist auch dann angezeigt und verhältnismässig, wenn bei der Unterlassung der Berichtigung erhebliche Nachteile für den von einer Falschmeldung Betroffenen nicht ausgeschlossen werden können. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Februar 2001 berichtete SonntagsBlick unter dem Titel "Schweizer Schmuggler: Blutspur zu Milosevic" über eine Schweizer Verbindung zu Vladimir Bokan, einem angeblich engen Freund des ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic. Gegen Bokan wurde wegen Geldwäscherei und Waffenhandel ermittelt. Im Zusammenhang mit Bokan werde durch deutsche Behörden auch gegen drei Schweizer ermittelt. Diese werden im Artikel mit Initialen und Wohnort genannt mit der Ergänzung, dass alle Namen der Redaktion bekannt seien. Als einziger wird "H.W. aus Basel" dahingehend zitiert, er habe am Telefon zugegeben, Bokan Zigaretten geliefert zu haben. Diese Geschäfte seien absolut legal gewesen. In der Folge gelangte H.W. an den Presserat und machte geltend, die ihm im Artikel zugeschriebenen Aussagen seien frei erfunden. Er kenne Bokan nicht und habe ihn weder getroffen, noch mit ihm Geschäfte abgewickelt. In einer Stellungnahme machte der SonntagsBlick geltend, die Zitate stammten zwar tatsächlich nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen der im Artikel genannten Personen. Bei der Produktion des Artikels seien die Initialen verwechselt worden. Allein aus der nur für den Beschwerdeführer erkennbaren Publikation einer Fehlinformation könne kein Verstoss gegen die "Erklärung" abgeleitet werden. Eine Berichtigung wäre zudem sinnlos gewesen und hätte dem Publikum nicht gebracht.



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