18.06.2003

Bundesgericht

Bild als Gegendarstellung gewertet

Urteil im Streit zwischen Blick und Hundehalterin gesprochen.

Der Blick ist zu Recht verpflichtet worden, den Gegendarstellungstext einer Hundehalterin zu veröffentlichen. Wie das Bundesgericht zum ersten Mal entschieden hat, wäre auch ein Bild als Gegendarstellung möglich. Im konkreten Fall jedoch nicht. Der Blick hatte im April 2002 einen Artikel unter den Titeln "Skandal-Urteil -- Züchterin darf Tiere so halten" veröffentlicht. Gezeigt wurde ein Hunderudel in einem verschmutzten Zimmer. Im Text war zu lesen, dass 26 Hunde bei einer Kontrolle des Veterinäramts in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht gewesen seien.

Hund auf Wiese

Die Zürcher Justiz verpflichtete die Boulevardzeitung auf Verlangen der Hundehalterin später zu einer Gegendarstellung. Sie bestand im Wesentlichen in der Aussage, dass sich die Hunde normalerweise frei bewegen könnten und nur wegen der Kontrolle vorübergehend in das Zimmer eingesperrt worden seien. Zudem wurde der Abdruck eines von der Halterin eingereichten Photos angeordnet, dass ein Haus hinter einer von Bäumen gesäumten Wiese zeigt, auf der sich ein Hund befindet. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat in ihrer Sitzung vom Mittwoch nun die Berufung der Ringier AG abgewiesen, soweit sie den Gegendarstellungs-Text betraf.

Voraussetzungen unklar


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