07.07.2004

Bundesgericht

Journi zu Recht vom WEF ferngehalten

Comedia will vor den Europäischen Gerichtshof.

Ein Journalist ist von der Bündner Polizei am 27. Januar 2001 zu Recht daran gehindert worden, nach Davos ans World Economic Forum (WEF) zu gelangen. Laut Bundesgericht war seine vorübergehende Rückweisung verhältnismässig.

EMRK nicht verletzt

Vom 25. bis zum 31. Januar 2001 hatte in Davos das WEF stattgefunden. Der freie Journalist war am 27. Januar 2001 in einem Postauto nach Davos unterwegs gewesen, um über die Geschehnisse zu berichten. Im Vorfeld des WEF waren auf diesen Tag Störungen und Aktionen sowie eine unbewilligte Demonstration angekündigt worden. Kurz vor Davos wurde das Postauto von der Polizei gestoppt und die Insassen nach einer Kontrolle zur Rückkehr angehalten. So auch der Journalist, obwohl er seinen Presseausweis gezeigt und Auskunft über seine journalistische Arbeit unter anderem zur Gegenveranstaltung "The Public Eye on Davos" gegeben hatte.

Er gelangte deswegen an das Bündner Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, das auf seine Beschwerde jedoch nicht eintrat. Die Bündner Regierung wies seine anschliessende Beschwerde ab und hielt dabei fest, dass die Einschränkung seiner Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit gemäss Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gerechtfertigt gewesen sei.

Das Bundesgericht hat diese Auffassung nun bestätigt und die Beschwerden des Journalisten abgewiesen. Die Richter der I. öffentlichrechtlichen Abteilung kamen an ihrer Sitzung vom Mittwoch mit vier zu einer Stimme zum Schluss, dass die vorübergehende Zugangsbeschränkung verhältnismässig gewesen sei.

Trennung schwierig

Am fraglichen Tag habe aufgrund der Ankündigungen eine ernste und gravierende Gefährdungslage bestanden. Die Polizei habe davon ausgehen dürfen, dass sich gewalttätige Demonstranten "getarnt" nach Davos begeben würden. Die Trennung von friedlichen und gewaltbereiten Personen sei schwierig gewesen. Die Polizei sei deshalb zu einem gewissen Schematismus gezwungen gewesen. Dass der Betroffene seinen Presseausweis gezeigt habe, sei nicht entscheidend. Er habe trotzdem nicht ohne weiteres als "risikolos" eingestuft werden können. Zudem sei die Rückweisung nur vorübergehend gewesen.

Die Lausanner Richter betonten während ihrer Beratung mehrfach, dass es sich um einen Einzelfallentscheid handelt. Keinesfalls bedeute er einen Freipass für die Polizei, bei Anlässen mit drohenden Ausschreitungen den Zugang der Presse erheblich zu behindern.


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren