06.12.2019

Ringier

Presserat rügt Blick wegen «Deal»

Das Recht eines Gesprächspartners auf Korrekturlesen entfällt nur bei dessen vollständiger Anonymisierung. Der Blick verstiess mit einem Artikel über einen «Aggro-Lehrer» gegen den Journalistenkodex.
Ringier: Presserat rügt Blick wegen «Deal»
Der Blick hat gegen die Ziffern 4 (Recherchegespräche) und 7 (Identifizierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen. (Bild: Keystone/EQ Images/Dominik Baur)

Nach einem Gespräch mit einem per Strafbefehl verurteilten Mann schlug der Journalist des Blick diesem vor: entweder Korrekturlesen oder Anonymisierung. Der Mann entschied sich für die Anonymisierung.

Der Artikel «Dieser Aggro-Lehrer braucht selber Hilfe!» wurde dann veröffentlicht, ohne dass ihm seine Zitate vorgelegt wurden. Sein Name wurde vollständig geändert, sein Gesicht teilweise verdeckt. Der Artikel nannte jedoch seine Aktivitäten und seine Wohngegend. Vor dem Presserat machte er geltend, Blick habe sein Recht auf Korrekturlesen nicht respektiert, zudem sei er erkennbar.

Für den Presserat kann das Recht auf Korrekturlesen nur dann entfallen, wenn die Anonymisierung vollständig ist. Dies war trotz der Namensänderung nicht der Fall, wie es in einer Mitteilung vom Freitag heisst. Wie in früheren Fällen entschied der Presserat, dass die Kombination aus einem unzureichend abgedeckten Porträt und Angaben, die entbehrlich waren, eine Identifikation über das familiäre, soziale oder berufliche Umfeld hinaus ermöglichten.

Der Presserat erachtet den vorgeschlagenen «Deal», zwischen dem Recht auf Korrekturlesen und Anonymisierung wählen zu müssen, als nicht mit dem Journalistenkodex vereinbar, heisst es in der Stellungnahme. (pd/cbe)

 



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