15.03.2021

Öffentlichkeitsgesetz

Einsicht in amtliche Dokumente wird kostenlos

Amtliche Dokumente sollen kostenlos eingesehen werden können. Der Nationalrat hat am Montag eine entsprechende Gesetzesänderung gutgeheissen. Zu diskutieren gab die Frage, wie die Ausnahmeregelung ausgestaltet werden soll.
Öffentlichkeitsgesetz: Einsicht in amtliche Dokumente wird kostenlos
Das Öffentlichkeitsgesetz ist seit 1. Juli 2006 in Kraft und regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung für alle – auch für Medienvertreter. (Bild: pixabay)

Wer gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung amtliche Dokumente einsehen möchte, soll dies grundsätzlich kostenlos tun können. Nur ausnahmsweise sollen die Gesuche kostenpflichtig sein, nämlich dann, wenn sie für die Bundesverwaltung einen besonders hohen Aufwand bedeuten. Gemäss geltendem Recht muss heute dafür eine Gebühr bezahlt werden.

Der Nationalrat hat am Montag eine entsprechende Gesetzesrevision der staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N) mit 136 zu 54 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die Diskussion sei wegen exorbitanten Gebühren angestossen worden, erläuterte Kommissionssprecherin Samira Marti (SP/BL). Als Beispiel nannte sie eine Lärmschutzgruppe, der für die Einsicht in einen 90-seitigen Bericht 16'500 Franken in Rechnung gestellt wurde.

Mitte-Fraktion: System zufriedenstellend

Eine Minderheit um Marco Romano (CVP/TI) lehnte den Paradigmenwechsel ab, weil das aktuelle System zufriedenstellend sei, wie Romano argumentierte. Wegen ein «paar wenigen krassen Fällen» müsse man nicht das ganze System ändern, fand er. Auch die FDP hielt es nicht für sinnvoll, das System zu ändern, wie Damien Cottier (NE) sagte.  Ausserhalb der Mitte- und der FDP-Fraktion fand das Anliegen im Rat vorbehaltlose Unterstützung.

Mit der Vorlage könne ein Grundprinzip endlich in ein Gesetz geschrieben werden, das für einen Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sei, sagte etwa der Präsident der Grünen, Balthasar Glättli (ZH). Transparenz sei die Grundvoraussetzung dafür, dass die Öffentlichkeit und die Medien ihre Aufsichtsfunktion über den Staat wahrnehmen könnten. «Deshalb geht es hier nicht um ein Detail, sondern um ein staatspolitisch höchst relevantes Grundprinzip – um die Transparenz der Macht», sagte Glättli.

Fragen zur Ausnahmeregelung

Diskussionen gab es nur bei der Ausgestaltung der Ausnahmefälle. Der Ständerat entschied sich dafür, dass bei diesen Ausnahmefällen die Höhe der Gebühren bei maximal 2000 Franken festgesetzt werden soll – und dass dieser Betrag im Gesetz festgeschrieben werden muss.

Eine Minderheit um FDP-Nationalrat Damien Cottier wollte verhindern, dass dieser Maximalbetrag ins Gesetz geschrieben wird. Schützenhilfe bekam er von Justizministerin Karin Keller Sutter. Es brauche hier Handlungsspielraum, sagte sie. Es gebe Fälle, in welchen eine Gebühr von mehr als 2000 Franken angemessen sein könnte. Der Nationalrat stimmte aber mit 121 zu 68 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Nennung im Gesetz.

Die grosse Kammer lehnte es zudem ab, dass bei Ausnahmefällen eine Güterabwägung zwischen Aufwand und öffentlichem Interesse vorgenommen werden muss. Jean-Luc Addor (SVP/VD) hatte dies verlangt. Der Rat war jedoch mit 139 zu 51 Stimmen dagegen. Eine inhaltliche Abwägung habe in einer Gebührenordnung keinen Platz, sei sachfremd und das öffentliche Interesse sei sehr schwer zu definieren, hiess es im Rat.

Zudem lehnte der Nationalrat einen Antrag des Bundesrats ab. Dieser wollte nicht, dass die Gesuchssteller vorgängig über allfällige Gebühren informiert werden. Mit 190 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung sprach sich der Nationalrat für die Informationspflicht aus.

Das Geschäft geht an den Ständerat.

Viele Gesuche zu Corona

Das Öffentlichkeitsgesetz ist seit 1. Juli 2006 in Kraft und regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung für alle – auch für Medienvertreter. Seither gilt der Grundsatz, dass beim Bund öffentlich sein soll, was nicht ausdrücklich geheim ist. Zuvor hatte als geheim gegolten, was nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung freigegeben worden war.

Das Einsichtsrecht steht allen zu, ohne dass sie ein besonderes Interesse nachweisen müssen. Auch in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden sowohl von privaten Personen als auch von Medienschaffenden zahlreiche Dokumente unter anderem des Bundesamts für Gesundheit (BAG) gestützt auf das BÖG herausverlangt. (sda/lol)



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