Künftig dürften mehr AHV- und IV-Rentner von den Radio- und Fernsehgebühren befreit werden. Laut Bundesgericht verletze die geltende bundesrätliche Regelung zur Bestimmung des "geringen Einkommens" die Rechtsgleichheit. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht einem IV-Rentner Recht gegeben. Dieser hatte im April 1998 die Billag AG ohne Erfolg um Gebührenbefreiung ersucht. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und später das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestätigten den Billag-Entscheid. Grund für die Abweisung des Gesuchs: Seine 20'256 Franken an jährlichen IV-Renten würden das erforderliche geringe Einkommen übersteigen. Dieses liegt gemäss der Radio- und Fernsehverordnung bei fünf Dritteln einer einfachen minimalen AHV-Rente, also bei 19'900 Franken.