05.11.2017

Schreibverbot für NZZ-Redaktorin

«Jeder Mensch darf sich kritisch äussern»

Was wiegt höher: Die Meinungsfreiheit oder die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber? Im Interview mit persoenlich.com kritisiert Rechtsanwalt Martin Farner das Vorgehen der NZZ. Das von Chefredaktor Eric Gujer verhängte Schreibverbot sei widerrechtlich.
Schreibverbot für NZZ-Redaktorin: «Jeder Mensch darf sich kritisch äussern»
Ein Bogenschütze als Symbol für den Beruf des Journalisten: Das Relief von Richard Kissling (†1919) ziert die Fassade des NZZ-Hauptgebäudes an der Falkenstrasse 11 in Zürich (Bild: zVg.)

Herr Farner, hat Brigitte Hürlimann mit ihren Aussagen in der «Wochenzeitung» (persoenlich.com berichtete) ihre Loyalitätspflicht gegenüber der NZZ verletzt?
Nein. Obwohl: Auch eine Journalistin ist grundsätzlich der Treuepflicht unterstellt. Sie darf ihren Arbeitgeber also nicht schlechtmachen, im Sinne von Anschwärzen, und so weiter. Aber wenn einem jemand bittet, das Arbeitsklima seit dem Chefredaktorenwechsel zu beschreiben und man das dann auch tut, ist das absolut im Rahmen des Zulässigen.

Auch das Wort «Säuberungswelle»?
«Säuberungswelle» bedeutet die Tatsache, dass viele Mitarbeiter gegangen sind und dass darum das Klima entsprechend belastet ist. Zudem war die NZZ unter Markus Spillmann und sogar unter Hugo Bütler eine ganz andere, als sie es heute ist. Schauen Sie mal die extreme Berichterstattung an, etwa zur AHV-Revision oder über den Wirtschaftsnobelpreisträger Richard Thaler. Auch dass René Zeller ging und sich zahlreiche Professoren nach der Entlassung von Uwe Justus Wenzel kritisch zu Wort meldeten, kommt nicht von ungefähr. Die Beschreibung dieser Vorgänge müsste also erlaubt sein.

Sie sagten doch: Auch ein Journalist hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber.
Ja. Doch loyal sein bedeutet nicht, dass alles, was irgendwie kritisch sein könnte, unterlassen werden muss. Jeder Mensch darf sich kritisch äussern. Treuepflicht darf nicht dazu führen, die Meinungsfreiheit auszuschliessen. Wenn Missstände bestehen, muss man diese äussern können.

Macht das Gesetz einen Unterschied, ob die kritische Äusserung unter Kollegen in der Beiz erfolgt oder schliesslich in einer Zeitung steht?
Nein.

Wann ist Kritik am eigenen Arbeitgeber nicht erlaubt?
Die Grenze liegt dort, wo Unwahrheiten verbreitet werden. Damit würde man sich vielleicht sogar strafbar machen.

Gibt es Präzedenzfälle?
Nein, aber mir kommt spontan ein relativ berühmter Bundesgerichtsentscheid (BGE 127 III 310) in den Sinn. Eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims wurde fristlos entlassen. Sie hatte heimlich Zimmer des Arbeitgebers und Insassen im Schlaf gefilmt. Zudem hat sie sich einer Gewerkschaftsdemonstration angeschlossen und war in diesem Zusammenhang im TV aufgetreten. Das war schon sehr extrem, und zusätzlich kam es aufgrund der heimlichen Filmaufnahmen zu Persönlichkeitsverletzungen. Wenn Sie das nun mit den Aussagen von Frau Hürlimann vergleichen – also mit «was hier passiert, ist eine Säuberungswelle» – wird deutlich, dass die beiden Fälle eine ganz andere Dimension haben.

Geht das Recht auf Meinungsfreiheit für Journalisten weiter als für andere Angestellte?
Nein, Journalisten haben hier keine erweiterten Rechte. Auch eine Migros-Kassiererin hat das Recht, die Migros zu kritisieren, also beispielsweise die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sie nicht eingestellt wurde, weil sie schwanger ist. Meinungsfreiheit gilt also für alle, auch für Angestellte. Dazu gehört, den Arbeitgeber kritisieren zu dürfen.

Aber Unterschiede dürfte es dennoch geben: Ein Mediensprecher muss loyaler der Firma gegenüber sein als ein Journalist – oder insbesondere als die Präsidentin der Personalkommission.
Nein, das ist nicht der Fall. Auch eine Personalkommissionspräsidentin hat diesbezüglich keine speziellen Rechte.

Eine Personalkommissionspräsidentin muss per Definition ihrer Aufgabe hartnäckiger, kritischer und kämpferischer zu sein als andere.
Das sehe ich anders: Die Präsidentin einer Personalkommission hat die Aufgabe, die Interessen der Mitarbeiter zu vertreten und nicht primär, den Arbeitgeber zu kritisieren. Aber natürlich gibt es Beispiele, wo Kritik erlaubt ist, wie etwa die Schliessung der NZZ-Druckerei in Schlieren. Denn diese machte aus ökonomischer und betriebswirtschaftlicher Sicht überhaupt keinen Sinn.

Müssten Medienunternehmen, gerade die NZZ, die sich ja als starke Stimme des Liberalismus positioniert, diesbezüglich toleranter sein als Firmen wie Migros, Coop oder die Swisscom.
Das ist eine moralische Frage oder eine Frage des Standpunkts. Aus juristischer Sicht stellt sich hier die Frage, ob ein Unternehmen ein Tendenzbetrieb ist. Ein Tendenzbetrieb kann in Bezug auf die Auswahl der Leute und die Erwartungen an das Personal andere Anforderungen stellen als gewöhnliche Betriebe. Ein Tendenzbetrieb könnte sich zum Beispiel erlauben, keinen Mitarbeiter einzustellen, der bei der Unia engagiert ist. Die NZZ gehört ja nicht zu einer bestimmten Glaubensrichtung, sondern sie ist eine Wirtschaftszeitung.

Liberalismus gilt also nicht als Glaubensrichtung.
Nein, das kann man nicht sagen. Wenn schon müsste man von einem Irrglauben reden … (lacht).

Ist das Schreibverbot widerrechtlich?
Ja, ein Schreibverbot ist in diesem Fall tatsächlich nicht rechtens, weil diese Massnahme offenbar die Reaktion auf eine erlaubte Meinungsäusserung ist. 

Und was ist mit der Freistellung, die ab Freitagabend erfolgen wird?
Eine Freistellung ist erlaubt. Ein Arbeitgeber muss die Arbeitsleistung einer Mitarbeiterin nicht unbedingt beanspruchen – bis auf wenige Ausnahmen, wie bei Piloten oder Profifussballern. Diese Berufsgruppen können verlangen, dass sie arbeiten dürfen, weil sie ja ohne Praxis die Lizenz verlieren oder der Marktwert schwindet. Bei einer Redaktorin in gekündigter Stellung hingegen ist eine Freistellung jederzeit rechtens.

  

 


 farner_portrait

Martin Farner: Der 72-jährige Jurist und Fachanwalt im Arbeitsrecht ist Partner der Kanzlei Farner Wagner Eichin in Zürich.

 


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KOMMENTARE

Ruth Baumann
06.11.2017 20:53 Uhr
„Auch eine Migros-Kassiererin hat das Recht, die Migros zu kritisieren, also beispielsweise die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sie nicht eingestellt wurde, weil sie schwanger ist. Meinungsfreiheit gilt also für alle, auch für Angestellte. Dazu gehört, den Arbeitgeber kritisieren zu dürfen.“ Wenn sie ja nicht eingestellt wurde, ist sie auch keine Angestellte der Firma. Kein gutes Beispiel.
Sam Loew
06.11.2017 13:39 Uhr
Bei Personalentscheiden verhält es sich ähnlich wie bei Behördenentscheiden. Die Betroffenen gehen an die Medien und erzählen ihre Version der Geschichte, teils unter Auslassung einiger Fakten, die für das Gesamtbild entscheidend sind. Die Behörden (wie bsp. die KESP), respektive die Firmen (wie im vorliegenden Fall die NZZ) dürfen aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes keinerlei öffentliche Äusserungen zum Fall tätigen. Bei vielen Leuten fallen einseitige Beschuldigungen auf fruchtbaren Boden. Sie bestehen nicht auf «audiatur altera pars», die Bestätigung der eigenen Ressentiments reicht ihnen vollständig. Der aufgeklärte Leser ist sich bewusst, dass die Hälfte der Information fehlt und er sich kein vollständiges Bild machen kann. So ist der tatsächliche Grund, weshalb die NZZ-Angestellte selber gekündigt hat, nicht in den Medien zu erfahren. Übrigens: Die Bedeutung des Wortes "Säuberungswelle" kann jeder auf Wikipedia nachlesen. Es entbehrt aber nicht einer gewissen Ironie, dass jemand, für den Liberalismus ein «Irrglaube» ist, eine «Säuberungswelle» euphemistisch beschreibt als «Tatsache, dass viele Mitarbeiter gegangen sind und dass darum das Klima entsprechend belastet ist.» Wer solche Fürsprecher hat, ist wohl schlecht beraten.
Oliver Brunner
06.11.2017 11:24 Uhr
"Säuberungswelle"? ernsthaft? In seinem Alter sollter Herr Farner wissen, was das ist. Falls nicht, hoffe ich, dass nicht einmal morgens um vier, drei Ledermäntel vor seiner Tür stehen und ihn auf Nimmerwiedersehen abholen. Zudem scheint Herr Farner im Ruhestand einiges durcheinander zu kommen. Wie reagiert ein Arbeitgeber, wenn eine Angestellte kündigt und vor Ablauf der Kündigungsfrist zur Konkurrenz rennt und den Arbeitgeber diffamiert? Frau Hürlimann hat gekündigt, auch weil Frauen angeblich bei der NZZ keine Chance haben. Wer hat den von ihr angestrebten Job erhalten? Eine junge Kollegin!
Barbara Federer
06.11.2017 10:10 Uhr
Eric Guyer verbreitet Angst und Schrecken. Zusammen mit seiner Frau. Das ist die Kultur, in der die Journalisten im Haus arbeiten. Ein Rätsel ist, weshalb der Verwaltungsrat wegschaut. Denn es ist ja hinlänglich bekannt.
Peter Eberhard
06.11.2017 09:16 Uhr
"Extreme" Berichterstattung zur AHV-Revision? Liberalismus als "Irrglaube"? Ziemlich unterirdisch, lieber Herr Farner
Dieter Widmer
06.11.2017 06:31 Uhr
Ich bedaure sehr, was mit der NZZ passiert. Was ist nur los mit Chefredaktor Gujer? Warum lässt der Verwaltungsrat es zu, dass der Chefredaktor die Zeitung in personeller Hinsicht derart zum Schlechten hin umzubauen? Es gäbe noch viele Fragen zu stellen. Zum Interview: Ich bin schon erstaunt, wie Rechtsanwalt Farner antwortet. Die Meinungsäusserungsfreiheit gibt uns doch der Staat. Auch wenn ich die Vorgänge bei der NZZ überhaupt nicht gut finde, gibt es der betreffenden Redaktorin nicht das recht, die NZZ unter Namensnennung öffentlich zu kritisieren. Zudem: Das Wort Säuberungswelle ist klar eine faktenbasierte, sondern eine wertende Aussage.
Nico Herger
04.11.2017 17:48 Uhr
Mit dem Kampfbegriff "Säuberungswelle" und dem angeblichen "Abdriften nach rechts" sollte vorsichtig umgegangen werden. Es fehlt dabei auch deutlich an der Logik: Angesichts der Tatsache, dass in den letzten zwei Jahren etliche NZZ-Redaktoren/-innen zur Weltwoche gewechselt haben, fallen die ganzen Vorwürfe in sich zusammen und werden zur reinen Polemik. Die NZZ ist nach wie vor mit Abstand die beste Tageszeitung der Schweiz. Ein Vergleich mit den SRG-Medien fällt für Letztere vernichtend aus.
Thomas Läubli
03.11.2017 22:37 Uhr
Natürlich ist es eine Säuberungswelle, die da bei der NZZ mit den Herren Gujer und Scheu Einzug gehalten hat. Die Liste von guten Fachjournalisten, die weggeekelt wurden, ist bereits lang. Wenn bei diesem Entscheid der Unterschied "privat" und "öffentlich" heissen soll, dass die eingekauften Aktionäre bestimmen dürfen, was bei der NZZ los ist, und die Leser der geschätzten, aber entlassenen Journalisten gefälligst schweigen sollen, dann kann ich gerne auf eine solche "Geschäftspolitik" verzichten.
Kurt Baltisberger
03.11.2017 15:48 Uhr
Es ist klar eine Säuberungswelle, ähnlich wie bei den Cäsarmördern: Alle, die sich gegen die Ernennung von Markus Somm gestellt haben, werden bei der NZZ rausgeekelt oder entlassen. Ich frage mich, weshalb Jornod & Guyer solche Somm/Blocherfans sind. Erhalten sie Geld, um die Fusion BAZ-NZZ vorzubereiten?
Roger Doelly
03.11.2017 14:02 Uhr
Nein, Herr Anwalt, wenn «viele Mitarbeiter gegangen sind», ist eine «Säuberungswelle» nicht zwingend Tatsache, sondern zunächst eine wertende Unterstellung. Ihre Argumentation wird auch nicht gestützt, wenn Sie dazu eine «extreme Berichterstattung» ins Feld führen oder eine Gleichung mit kritischen Professoren herleiten. Letztere sind keine Angestellten der NZZ, die Loyalitätsfrage stellt sich überhaupt nicht.
Nico Herger
03.11.2017 13:24 Uhr
Das sehe ich ganz anders: Meinungsfreiheit ist ein Recht, das der Staat dem Individuum gewährt, genauer: Meinungsäusserungsfreiheit. In diesem Fall ist diese natürlich nicht tangiert. Hier geht es jedoch um das Verhältnis von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer. Das ist etwas ganz anderes, hier steht die Loyalität im Zentrum. Zudem vermischt Herr Farner als Aussenstehender Juristerei und Geschäftspolitik und beansprucht Deutungshoheit über unternehmerische Entscheide: "Denn diese (die Schliessung der Druckerei) machte aus ökonomischer und betriebswirtschaftlicher Sicht überhaupt keinen Sinn." Damit verlässt er das Terrain der Neutralität vollends. - Natürlich ist der Weggang von Frau Hürlimann bedauerlich, aber meines Wissens hat sie gekündigt und nicht die NZZ.
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