26.06.2001

Presserat II

Politische Propaganda und redaktioneller Teil sind klar zu trennen

Beschwerde gegen St. Galler Tagblatt gutgeheissen.

Ebenso wie bei kommerziellen Werbebeilagen ist bei politischer Propaganda, die einem Presseerzeugnis beigelegt wird, die Grenze zwischen dem redaktionellen Teil und der Beilage sowohl optisch als auch begrifflich klar zu kennzeichnen. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Das St. Galler Tagblatt enthielt im Februar 2001 im Vorfeld einer Abstimmung über ein kommunales Referendum eine kommerzielle Beilage mit politischer Abstimmung. Daraufhin gelangte das betroffene Referendumskomitee an den Presserat und rügte, das St. Galler Tagblatt habe diese Beilage ungenügend deklariert und damit auf unzulässige Weise mit redaktionellen Leistungen vermischt. In der Beilage fehle jeder Hinweis, dass es sich um eine bezahlte Werbebeilage handle. Das St. Galler Tagblatt wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine Verwechslungsgefahr habe nicht bestanden, da sich das Erscheinungsbild der Beilage deutlich vom gewohnten redaktionellen Auftritt des Tagblatts abgehoben habe. Zudem sei aus dem Impressum der Beilage hervorgegangen, dass das St. Galler Tagblatt nur für Satz und Druck der Beilage, nicht dagegen für den Inhalt verantwortlich war.



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