09.02.2022

Fall Spiess-Hegglin

Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein

Die frühere Kantonsrätin ist im Streit um ein geplantes Buch über Geschehnisse der Zuger Landammannfeier von 2014 vorerst abgeblitzt. Das Gericht trat nicht auf ihre Beschwerde ein. Sie hatte verlangt, dass Michèle Binswanger verboten wird, Berichte über sie zu publizieren.
Fall Spiess-Hegglin: Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein
Jolanda Spiess-Hegglin will ein Buchprojekt der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger verhindern. (Bild: Keystone/Urs Flüeler)

Die Journalistin Michèle Binswanger arbeitete zuletzt an einem Buch über die Ereignisse der Landammannfeier in Zug am 20. Dezember 2014. Spiess-Hegglin war damals Mitglied des Zuger Kantonsrats. Nach der offiziellen Feier kam es zwischen ihr und einem anderen Kantonsratskollegen zu einem Sexualkontakt. Über die tatsächlichen Geschehnisse besteht bis heute keine Klarheit.

Verschiedene Medien berichteten über die damaligen Ereignisse, so auch die Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger. Im Mai 2020 reichte Spiess-Hegglin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber Binswanger ein. Sie beantragte, Binswanger vorsorglich zu verbieten, ein Buch, einen Artikel oder eine andere Veröffentlichung zu publizieren, in der Handlungen von ihr bei der Feier thematisiert oder darüber spekuliert würde.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hiess das Begehren gut. Er setzte eine Frist bis am 12. Oktober 2020, innerhalb welcher Spiess-Hegglin eine ordentliche Klage einreichen musste. Binswanger erhob Berufung vor dem Zuger Kantonsgericht und erhielt mit Urteil vom 1. September 2021 Recht. Das Gericht wies das Gesuch von Spiess-Hegglin um vorsorgliche Massnahmen ab (persoenlich.com berichtete).

Nachteil nicht dargelegt

Den Entscheid zog Spiess-Hegglin ans Bundesgericht weiter. Dieses ist nicht darauf eingetreten. Das Urteil vom 1. September 2021 hatte ein vor dem Hauptverfahren gestelltes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Es ist deshalb ein Zwischenentscheid und vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, wie das Bundesgericht in seinem Urteil festhielt.

Die beschwerdeführende Partei müsse in einem solchen Fall darlegen, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist, erklärte das Bundesgericht. Spiess-Hegglin habe sich nicht dazu geäussert. Das habe zur Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Entsprechend könne sich das Bundesgericht auch nicht zu den Beanstandungen äussern, die Spiess-Hegglin gegen das Urteil vom 1. September 2021 erhoben habe.

Das Bundesgericht hatte der Beschwerde von Spiess-Hegglin die aufschiebende Wirkung erteilt, so dass die erstinstanzlich angeordneten Massnahmen noch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens bestehen blieben.

Für Anwältin ist Begründung falsch

Die Anwältin von Spiess-Hegglin, Rena Zulauf, hat sich in einer schriftlichen Stellungnahme erstaunt über das Urteil geäussert. Zunächst sei das Bundesgericht auf die Klage eingetreten, in dem es die aufschiebende Wirkung anerkannt habe. Nun habe das höchste Gericht das Gegenteil mitgeteilt, nämlich mangels fehlenden Nachweises eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Begründung sei falsch, schreibt die Anwältin. Ein superprovisorisches Massnahmegesuch bezüglich einer drohenden Intimsphären- und Persönlichkeitsverletzung drehe sich im Kern und per se um den drohenden, besonders schweren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Begründung des Nichteintretens sei darüber hinaus formalistisch überspitzt. Es werde formales Recht vorgeschoben, um einen unbequemen Fall nicht behandeln zu müssen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

Über die Zulässigkeit der «voraussichtlich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen» über Spiess-Hegglin im Buchprojekt habe sich das Bundesgericht nicht geäussert. Spiess-Hegglin prüfe momentan nächste rechtliche Schritte. (Urteil 5A_824/2021 vom 25.1.2022) (sda/cbe)


Was bisher geschah


20. Dezember 2014: Auf der feuchtfröhlichen Landammann-Feier kommen sich die damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Jolanda Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) näher. Danach haben beide «Filmrisse».

21. Dezember 2014: Spiess-Hegglin geht wegen Schmerzen im Unterleib ins Spital. Im Schambereich wird fremde DNA sichergestellt. Wegen Verdachts auf K.o.-Tropfen werden Blut und Urin abgenommen – allerdings zu spät für einen zuverlässigen Nachweis.

22. Dezember 2014: Die Ärzte informieren die Polizei mit Verdacht auf Schändung – ein Offizialdelikt. Die DNA wird später als diejenige von Hürlimann identifiziert.

23. Dezember 2014: Hürlimann wird festgenommen, vernommen und anderntags freigelassen.

23. Dezember 2014: Zentralplus berichtet online über den Vorfall, ohne Namensnennung.

24. Dezember 2014: Blick berichtet in Print und online mit Namen und Porträts.

2. März 2015: Haarproben von Spiess-Hegglin werden negativ auf narkotisierende Substanzen getestet.

1. April 2015: Hürlimann erstattet Anzeige gegen Spiess-Hegglin wegen Verleumdung und übler Nachrede.

28. August 2015: Die Zuger Staatsanwaltschaft stellt die Strafuntersuchung gegen Hürlimann ein.

23. Dezember 2015: Spiess-Hegglin betreibt Blick auf 500'000 Franken wegen der Berichterstattung über ihren Fall.

Januar 2016: Spiess-Hegglin zeigt die Weltwoche wegen Ehrverletzung an. Philipp Gut hatte in einem Artikel behauptet, sie habe die Schändung erfunden, um einen Seitensprung zu vertuschen.

28. Juni 2016: Der Presserat rügt Blick unter anderem wegen Verletzung von Privat- und Intimsphäre von Spiess-Hegglin und Hürlimann.

10. Oktober 2016: Gründungsversammlung des Vereins #NetzCourage gegen Hassrede und Diskriminierung im Internet. Initiiert wurde er von Spiess-Hegglin aufgrund eigener Erfahrungen.

15. Mai 2017: Das Bezirksgericht Zürich verurteilt Weltwoche-Autor Philipp Gut wegen mehrfacher übler Nachrede.

16. November 2017: Staatsanwaltschaft Zug erhebt Anklage gegen Spiess-Hegglin wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung.

13. März 2018: Spiess-Hegglin und Hürlimann einigen sich aussergerichtlich.

8. Mai 2019: Das Zuger Kantonsgericht spricht Blick wegen Persönlichkeitsverletzung schuldig.

18. Juni 2019: Das Zürcher Obergericht spricht Philipp Gut von der Weltwoche wegen übler Nachrede schuldig.

4. Mai 2020: Superprovisorische Verfügung des Kantonsgerichts Zug gegen das von der Tages-Anzeiger-Journalistin Michèle Binswanger geplante Buch rund um die Landammannfeier.

August 2020: Spiess-Hegglin reicht Gewinnherausgabeklage gegen Ringier ein.

1. September 2021: Zuger Obergericht hebt superprovisorische Verfügung gegen Buchpublikation auf.

21. Oktober 2021: Bundesgericht bestätigt Binswangers Publikationsverbot vorläufig.

19. Januar 2022: Prozess vor dem Zuger Kantonsgericht: Spiess-Hegglin klagt gegen Ringier auf Gewinnherausgabe.

9. Februar 2022: Bundesgericht tritt nicht auf eine Beschwerde von Spiess-Hegglin gegen Aufhebung der superprovisorischen Verfügung ein. Somit darf Binswanger wieder über das Thema publizieren. (sda/cbe)



Kommentar wird gesendet...

Kommentare

  • Oliver Brunner, 10.02.2022 09:45 Uhr
    Sehr gut. Es wäre ein verheerendes Signal gewesen, wenn Parteien auf diese Art ihre Version hätten schützen können und die Aufarbeitung verhindert worden wäre. Es gibt in diesem Fall nicht nur die Sicht von Frau Spiess-Hegglin.
Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Zum Seitenanfang20240420